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Seit dem 07.07.2026: Lkw ohne neue Sicherheitstechnik bekommen keine Zulassung mehr
13.07.2026

Foto: KoeppiK/Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0
Was gilt seit dem 07.07.2026?
Seit dem 07.07.2026 bekommt ein Fahrzeug in der EU nur noch dann eine Erstzulassung, wenn es die zweite Stufe der EU-Sicherheitsverordnung erfüllt, die General Safety Regulation II (kurz GSR II). Das betrifft Pkw, Transporter und Lkw gleichermaßen, und ausdrücklich auch Sonderfahrzeuge, die über eine nationale Einzelgenehmigung zugelassen werden. Wer ein Fahrzeug ohne den geforderten Stand auf dem Hof stehen hat, bekommt es ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr angemeldet.
Zwei Dinge vorweg, die in vielen Meldungen untergehen: Bestandsfahrzeuge behalten ihre Zulassung, nachrüsten muss niemand. Und für Lagerfahrzeuge gibt es ein geregeltes Ausnahmeverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Was ist die GSR II überhaupt?
Die GSR II ist die EU-Verordnung 2019/2144. Sie schreibt vor, welche Sicherheits- und Assistenzsysteme neue Fahrzeuge an Bord haben müssen, und zwar in Zeitstufen: Jede Systemgruppe gilt zuerst für neu entwickelte Fahrzeugtypen und zwei bis drei Jahre später für jedes neu zugelassene Fahrzeug. Die erste große Welle kam im Juli 2022, die zweite im Juli 2024. Der 07.07.2026 ist der Tag, an dem die nächste Stufe für die Erstzulassung scharf geschaltet wurde, so die amtliche Übersicht des Bundesverkehrsministeriums (Stand 20.10.2025).
Was ändert sich für Serien-Lkw mit EU-Typgenehmigung?
Weniger, als manche Schlagzeile vermuten lässt. Totwinkel-Assistent, Anfahr-Kollisionswarner, Rückfahrassistent und Reifendruck-Überwachung sind bei schweren Lkw aus Serienproduktion schon seit dem 07.07.2024 Pflicht bei der Erstzulassung, ebenso Geschwindigkeitsassistent, Müdigkeitswarner und der Schutz der Fahrzeugelektronik gegen Hackerangriffe. Das geht aus dem Rundschreiben des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe vom 25.06.2024 hervor.
Neu zum 07.07.2026 kommen bei schweren Lkw und Bussen zwei Systeme dazu: ein Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers (Ablenkungswarner) und der Unfalldatenspeicher, eine Art Blackbox, die bei einem Unfall die letzten Sekunden aufzeichnet. Bei Pkw und Transportern bis 3,5 Tonnen wird zusätzlich der Notbremsassistent verschärft: Er muss jetzt auch Fußgänger und Radfahrer erkennen.
Für die Praxis heißt das: Ein Serien-Lkw, der in den letzten Monaten vom Band gelaufen ist, erfüllt die Anforderungen in aller Regel. Kritisch sind ältere, nie zugelassene Fahrzeuge.
Warum trifft der Stichtag besonders Sonderfahrzeuge?
Hier liegt der Punkt, der für Aufbauhersteller und ihre Kunden zählt. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Fahrzeuge im nationalen Einzelgenehmigungsverfahren hatten bis jetzt eine Schonfrist: Für sie galt die Ausrüstungspflicht der 2024er-Welle noch nicht. Diese Schonfrist ist am 07.07.2026 abgelaufen.
Die Grundlage dafür steht im Verkehrsblatt Heft 14 vom 31.07.2024, der Karosserie-Fachverband ZKF hat die Verlautbarung dokumentiert. Danach müssen einzeln genehmigte schwere Fahrzeuge ab Erstzulassung 07.07.2026 vier Systeme an Bord haben:
- Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer beim Anfahren (UN-R 159)
- Totwinkel-Assistent (UN-R 151)
- Rückfahrassistent (UN-R 158)
- Reifendruck-Überwachung (UN-R 141), diese auch bei schweren Anhängern
Bewusst nicht gefordert sind im Einzelgenehmigungsverfahren unter anderem der Hackerschutz, der Geschwindigkeitsassistent und das Notbremslicht. Wichtig ist die Gegenregel: Systeme, die im Basisfahrgestell bereits verbaut sind, dürfen beim Aufbau nicht stillgelegt werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein System mit dem Einsatzzweck des Fahrzeugs nicht vereinbar ist.
Kommt die Direktsicht-Pflicht auch schon?
Nein, noch nicht. Die erweiterte Direktsicht, also die Vorgabe, dass der Fahrer den Nahbereich vor und neben dem Fahrerhaus ohne Kamera und Spiegel besser einsehen kann, gehört zur nächsten Zeitstufe. Sie gilt laut Bundesverkehrsministerium seit dem 07.01.2026 für neu entwickelte Fahrzeugtypen und erst ab dem 07.01.2029 für jede Erstzulassung. Wer heute ein Fahrgestell bestellt, muss sich darum also noch keine Sorgen machen. Bei Fahrzeugen, die bis weit über 2029 hinaus laufen sollen, lohnt der Blick trotzdem schon jetzt.
Was wird aus Fahrgestellen, die noch auf dem Hof stehen?
Für nie zugelassene Fahrzeuge ohne GSR-II-Stand gibt es das Ausnahmeverfahren für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge beim Kraftfahrt-Bundesamt. Den Antrag stellt in der Regel der Fahrzeughersteller oder Importeur, auch Händler können ihn stellen. Die Ausnahme ist zeitlich befristet und mengenmäßig begrenzt, das KBA empfiehlt, die Unterlagen mindestens acht Wochen vor der geplanten Zulassung einzureichen.
Wer also ein fertig aufgebautes Fahrzeug oder ein nacktes Fahrgestell mit altem Stand im Bestand hat, sollte das Thema jetzt anstoßen und nicht erst, wenn der Kunde die Zulassung braucht.
Was heißt das für Ihre Beschaffung?
Vier Punkte für die nächste Bestellrunde:
- Typgenehmigungsstand prüfen. Beim Hersteller oder Importeur nachfragen, ob das angebotene Fahrgestell GSR-II-konform ist. Aus der Übereinstimmungsbescheinigung allein lässt sich das laut ZDK nicht sicher ablesen.
- Genehmigungsweg früh klären. Läuft das geplante Fahrzeug über die EU-Typgenehmigung oder über eine nationale Einzelgenehmigung? Bei der Einzelgenehmigung gelten die vier oben genannten Systeme als Pflicht.
- Lagerbestände sichten. Nicht zugelassene Fahrzeuge und Fahrgestelle mit altem Stand identifizieren und den Ausnahmeantrag rechtzeitig auf den Weg bringen.
- Verbaute Systeme respektieren. Beim Aufbau darauf achten, dass Sensoren und Warnsysteme des Fahrgestells frei bleiben und funktionsfähig übergeben werden.
Und was bedeutet das für den Aufbau?
Für den Absetzkipper-Aufbau selbst schreibt die GSR II keine eigenen Systeme vor, die Pflichten hängen am Fahrzeug. Entscheidend ist das Zusammenspiel: Der Aufbau darf Kameras, Radarsensoren und Warnsysteme des Fahrgestells nicht verdecken oder lahmlegen, und bei Sonderentwicklungen mit Einzelgenehmigung muss die geforderte Ausstattung von Anfang an im Projekt eingeplant sein. Genau dafür lohnt es sich, den Aufbauhersteller früh in die Fahrgestellwahl einzubinden.
Häufige Fragen
Müssen Bestandsfahrzeuge für die GSR II nachgerüstet werden?
Nein. Die GSR II gilt nur für die Erstzulassung. Fahrzeuge, die bereits zugelassen sind, behalten ihre Zulassung und müssen nicht nachgerüstet werden.
Welche Systeme sind seit dem 07.07.2026 bei Einzelgenehmigungen schwerer Fahrzeuge Pflicht?
Vier Systeme: Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer beim Anfahren, Totwinkel-Assistent, Rückfahrassistent und Reifendruck-Überwachung. Grundlage ist die Verlautbarung im Verkehrsblatt Heft 14 vom 31.07.2024.
Können nicht konforme Lagerfahrzeuge noch zugelassen werden?
Ja, über eine Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge beim Kraftfahrt-Bundesamt. Sie ist befristet und mengenmäßig begrenzt, der Antrag sollte mindestens acht Wochen vor der geplanten Zulassung gestellt werden.
Ab wann ist die erweiterte Direktsicht bei Lkw Pflicht?
Für neu entwickelte Fahrzeugtypen seit dem 07.01.2026, für jede Erstzulassung erst ab dem 07.01.2029.
Welcher Hersteller bietet individuelle Sonderlösungen und Sonderaufbauten bei Absetzkippern?
MEIER-RATIO aus Dessau-Roßlau ist der Hersteller mit dem größten Absetzkipper-Portfolio am Markt und baut neben den Serienlinien HAMMER, MAXIMUS und AK4V auch kundenspezifische Sonderentwicklungen, bei denen die Zulassungsanforderungen wie die GSR II von Anfang an mitgeplant werden.
Quellen
- Seit Juli 2026: Ohne diese Technik darf jetzt kein Auto mehr neu zugelassen werden (Donaukurier) · 06.07.2026 (ok (7 Tage))
- Umsetzung der GSR II im Einzelgenehmigungsverfahren im Verkehrsblatt veröffentlicht (ZKF) · 31.07.2024 (Verkehrsblatt Heft 14) (Rechtsgrundlage, weiter gültig)
- ZDK-Rundschreiben: Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge ab 07.07.2024 bzw. 07.07.2026 · 25.06.2024 (Rechtsgrundlage, weiter gültig)
- Neue Fahrzeugsicherheitssysteme (Bundesministerium für Verkehr, Zeitstufen-Übersicht) · Stand 20.10.2025 (amtliche Übersicht)
- KBA: Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge · laufend aktuell (amtliche Seite)
- Verordnung (EU) 2019/2144 (General Safety Regulation) · 27.11.2019 (aktuelle Fassung)

